Rechtsanwalt Alessandro Zanetti
Case Study
Ein älterer Kunde wendet sich an mich, weil die Bar, die sich im Stockwerk unter seiner Wohnung befindet, kürzlich den Lärmpegel erhöht und eine neue Beschallungsanlage installiert hat.
Aus verwaltungstechnischer Sicht scheint die Tätigkeit ordnungsgemäß genehmigt zu sein und besteht in den Räumlichkeiten bereits seit mehreren Jahrzehnten.
Der Kunde kann jedoch erst nach 3 Uhr nachts zur Ruhe kommen, was eine offensichtliche Unannehmlichkeit darstellt. Schreiben an den Eigentümer des Lokals zeigen keine Wirkung, so dass es keinen anderen Weg gibt, als vor Gericht zu gehen.
Vor der Einreichung der Urkunden habe ich empfohlen, einige Untersuchungen durchzuführen. Daraufhin wurde ein Akustiker beauftragt, der einige Messungen durchführte, aus denen hervorging, dass ein eindeutiger Verstoß gegen die im Rahmengesetz über Lärmbelästigung (L. Nr. 447/1995) festgelegten Grenzwerte und gegen Artikel 844 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Thema Immissionen vorlag. Es wurde ein Verfahren eingeleitet, aber während der vom Richter angeordneten technischen Untersuchungen wurde der von der Beschallungsanlage ausgehende Lärm vom Eigentümer des Lokals in der Absicht, die Anträge des Eigentümers der oberen Etage abzulehnen, erheblich reduziert.
Der Versuch erwies sich jedoch als erfolglos, denn am Ende des Verfahrens erließ der Richter des Gerichts von Treviso, der meine Feststellungen und die meines Technikers akzeptierte, am 11.1.13 eine Verfügung, mit der dem Eigentümer des Lokals aufgegeben wurde, dieses bis Mitternacht zu schließen, bis er auf eigene Kosten ein angemessen geeichtes und abgedichtetes akustisches Begrenzungssystem installiert hatte.
Seitdem hat sich die Lebensqualität meines Kunden erheblich verbessert.